Für die Einstellung seines Verfahrens soll der frühere Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy 5.000 Euro für einen guten Zweck zahlen. Als Empfänger hat das Landgericht Verden den Kinderschutzbund Niedersachsen ausgewählt. Doch der will das Geld nun nicht annehmen.
Gestern hatte der Kinderschutzbund gegenüber der Zeit noch erklärt, man werde die Zahlung annehmen, auch wenn die Einstellung als „fatales Signal“ missverstanden werden könne. In sozialen Netzwerken gab es daraufhin Widerstand, dem der Verband nun nachgab. Man könne, heißt es auf der Facebook-Seite des Kinderschutzbundes, den moralischen Widerspruch für sich nicht lösen. Deshalb sei das Landgericht Verden gebeten worden, einen anderen Empfänger zu bestimmen.
Für mich ist diese Haltung unverständlich. Ich habe schon oft genug vergleichbare Verfahren im Bereich des Sexualstrafrechts damit beenden können, dass mein Mandant Geld an eine Kinderschutzeinrichtung zahlt. Auch an den Kinderschutzbund. Bislang habe ich es noch nie erlebt, dass die Annahme des Geldes verweigert wurde.
Es ist bei solchen Auflagen ja unvermeidlich, dass sie von möglichen Straftätern gezahlt werden. Wobei die Betonung auf möglich liegt. Denn bei einer Einstellung wird die Schuld ja gerade nicht positiv festgestellt. Somit kann auch nicht gesagt werden, das Geld stamme von einem Straftäter oder gar aus einer Straftat. Wobei auch das keinen Unterschied mit sich bringen sollte.
Will der Kinderschutzbund Niedersachsen jetzt ein Urteil nach dem Urteil fällen, zwischen gutem und schlechtem Geld unterscheiden? Ich kann so eine Anfälligkeit für offensichtlichen Populismus nicht ganz nachvollziehen.
Am Ende wird es jetzt wahrscheinlich so kommen, dass Edathys Geld an die Staatskasse geht. Davon wird dann irgendwo eine hübsche Brücke gebaut. Ob das im Sinne möglicher Opfer von sexuellem Missbrauch ist, erschließt sich mir nicht.