Auto-Reply-Mails auf Kundenpost mit angehängter Werbebotschaft sind nicht unbedingt rechtswidrig. Das Landgericht Stuttgart korrigiert jetzt mit einem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Der Kunde einer Versicherung hatte auf seine Kündigung hin eine Eingangsbestätigung erhalten. Am Ende war eine Werbebotschaft angehängt. Werbung ist Werbung, befand das Gericht erster Instanz. Da der Kunde Reklame nicht zugestimmt habe, sei die Botschaft verbotener Spam.
Das Landgericht Stuttgart sieht dies anders. Es handele sich hier um tatsächliche, vom Kunden veranlasste Korrespondenz, die auch eindeutig als automatisierte Antwort erkennbar sei. In dieser Konstellation liege zwar ebenfalls Werbung vor, aber es fehle an der erforderlichen Erheblichkeit der damit verbundenen Belästigung. Ein besonderer Aufwand ergebe sich schon deshalb nicht, weil eine Eingangsbestätigung typischerweise nicht von Hand gelöscht werde, sondern der Empfänger diese aufbewahrt. Aus dem Urteil:
Abgesehen davon war auch bereits aus dem Betreff, nämlich „automatische Antwort auf Ihre Mail“, und aus der Uhrzeit für den Kläger erkennbar, dass es sich bei der E-Mail um eine Eingangsbestätigung handelte. Ein Aussortieren ist in einem solchen Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil für gewöhnlich solche E-Mails nicht von den Empfängern gelöscht werden, damit sie später einen Nachweis für den Eingang ihrer E-Mail haben. Der Umstand, dass am Ende der E-Mail auf eine kostenlose Unwetterwarnung per SMS und auf die App (…) hingewiesen wird, ändert nichts daran, dass eine erhebliche Belästigung nicht angenommen werden kann.