Der Bundesgerichtshof hat für einige synthetische Cannabinoide, die sich häufig in Kräutermischungen und „Badesalzen“ finden, den Begriff der nicht geringen Menge definiert. Demnach gelten künftig folgende Werte:
JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes: 2 g Wirkstoffmenge
JWH-073 und CP 47,497: 6 g Wirkstoffmenge
Zum Vergleich: Bei natürlichem Cannabis beträgt der Grenzwert für den Wirkstoff THC derzeit 7,5 Gramm.
Die Zahlen bedeuten nicht, dass man erst ab den betreffenden Mengen bestraft wird. Vielmehr bedeutet die Überschreitung der nicht geringen Menge in der Regel eine Strafverschärfung (Aktenzeichen 1 StR 302/13).