Die Strafkammer eines Landgerichts zitiert in einem Beschluss zur Frage, ob eine Telefonüberwachung sowie die Beschlagnahme und Auswertung eines Mobiltelefons rechtmäßig waren, aus der 46. Auflage des Kommentars zur Strafprozessordnung von Meyer-Goßner.
Die 48. Auflage des Werkes ist schon einige Monate auf dem Markt. Ich würde ja sonst nichts sagen, aber gerade zu dem Thema ist die Rechtsprechung doch, wie Juristen gerne formulieren, deutlich „im Fluss“.