Wenn Ausländer in der EU Asyl beantragen, weil sie sich als Homosexuelle in ihren Heimatländern verfolgt sehen, dürfen die Behörden den Sachverhalt aufklären. Das bedeutet insbesondere, dass die Antragsteller zu ihrer sexuellen Orientierung befragt werden dürfen. Allerdings, so der Europäische Gerichtshof in einem heute bekanntgegebenen Urteil, bestehen hierfür enge Grenzen.
Die Fragen dürfen nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf „stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexualität“ beruhen. Vielmehr müssten Einzelheiten rücksichtsvoll und einzelfallbezogen aufgeklärt werden. Die Menschenwürde sei stets zu achten. So sei es in Befragungen unzulässig, Einzelheiten sexueller Praktiken zu erfragen. Was nun genau bei Befragungen erlaubt ist, wird allerdings nicht näher beschrieben. Das Gericht stellt aber klar, dass zögerliche Antworten auf intime Fragen nicht automatisch Unglaubwürdigkeit bedeuten.
Strikt verboten sind laut dem Urteil allerdings „Tests“, bei denen die Antragsteller ihre sexuelle Ausrichtung unter Beweis stellen. Gleiches gelte für das Ansinnen, dass die Betroffenen Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Asylbewerber sich mit solchen Tests einverstanden erklären. In dem Ausgangsverfahren hatten Asylbewerber teilweise selbst vorgeschlagen, sexuelle Handlungen vor den Augen von Behördenmitarbeitern vorzunehmen oder „Beweisvideos“ zu präsentieren (Aktenzeichen C 148/13 bis C-150/13).