Für die E-Zigarette heißt es Volldampf voraus. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gestern in mehreren Verfahren Behörden eine Absage, welche den Absatz von E-Zigaretten sowie deren Genuss in Gaststätten einschränken wollten.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der E-Zigarette nicht um ein Arzneimittel. Die Verbraucher würden nikotinhaltige Liquids über ihre E-Zigaretten nicht in der Hoffnung konsumieren, gesünder zu werden. Sondern wegen des Genusses. Damit lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werden kann. Dementsprechend könnten die Behörden sich auch nicht auf das Arzneimittelgesetz stützen.
Die Sachlage ist ähnlich wie bei den sogenannten Legal Highs. Auch diese Designerwirkstoffe, meist dem Marihuana ähnlich, sollten in der Vergangenheit immer wieder über das Arzneimittelgesetz eingedämmt werden. Hier hat der Europäische Gerichtshof zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor Kurzem das Aus beschert.