Wer hat als Inhaber eines Internetanschlusses nicht Angst, mal wegen Filesharings ins Visier der Abmahnindustrie zu geraten? Jeder, zumindest wenn er Partner, Kinder, Freunde und Besucher nicht konsequent aus dem Netz sperrt – wozu er nicht verpflichtet ist. Das Amtsgericht München wies dementsprechend jetzt eine Klage gegen eine Anschlussinhaberin ab. Und zwar mit mustergültiger Begründung.
Die Anschlussinhaberin hat einen Ehemann und zwei Jugendliche im Haushalt. Von daher ist es schlicht so, dass auch andere Personen als Filesharer in Frage kommen. Detailliert erklärte die Frau über ihre Anwälte, was sie an den fraglichen Tagen gemacht hat und warum sie deshalb nicht online war. Außerdem trug sie plausibel vor, dass der Zugang zu ihrem WLAN ausreichend passwortgesichert war, sie sich selbst mit Computerdingen nicht besonders gut auskennt und ihre Mitbewohner hinreichend deutlich gebeten hat, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Das reicht dem Amtsgericht München. Völlig zu Recht. Denn mit ihren nachvollziehbaren Angaben hat die Frau die Vermutung entkräftet, dass sie als „Täterin“ in Frage kommt. Ebenso konsequent ist es für das Gericht nicht wesentlich, ob und in welchem Umfang die Söhne der Beklagten sich als Täter geoutet haben. Das haben sie nämlich nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abgemahnter aber auch gar nicht verpflichtet, den wahren Täter zu präsentieren. Diesen Beweis müssten immer noch die Rechteinhaber erbringen (was ihnen in der Regel nicht möglich ist).
Ein Urteil zum Abheften, für alle Fälle (Link zu der Entscheidung).