Wer von einer Airline wegen Flugverspätung entschädigt wird, kann im Regelfall nicht noch eine Minderung beim Reiseveranstalter geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Weil der Flug 25 Stunden verspätet war, erhielten eine Reisende und ihr Ehemann jeweils 600,00 € von der Fluggesellschaft. Beim Reiseveranstalter meldeten sie außerdem eine Minderung an.
Allerdings kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht doppelt kassiert werden. Die Entschädigung nach EU-Recht werde wegen der entstehenden Unannehmlichkeiten gezahlt. Genau das sei aber auch der Grund für die Reisepreisminderung nach deutschem Recht (Aktenzeichen X ZR 126/13).