Der Bundesgerichtshof erteilt Online-Bewertungsportalen seinen grundsätzlichen Segen. Laut einer aktuellen Entscheidung muss es ein Arzt hinnehmen, dass seine beruflichen Daten aufgeführt werden und Patienten seine Arbeit online bewerten dürfen. Einen Anspruch darauf, gar nicht in einem Bewertungsportal vorzukommen, haben Freiberufler demnach nicht.
Der Arzt hatte verlangt, dass seine Basisdaten und auch einige Bewertungen komplett gelöscht werden, die Nutzer über ihn abgegeben haben. Zwar werde durch die – ungefragte – Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Mediziners berührt, befindet der Bundesgerichtshof. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse so eine zweckbezogene Verarbeitung der Daten aber zu. Es gebe auch ein unabweisbares Interesse der Öffentlichkeit, sich über Ärzte zu informieren. Onlineportale tragen nach Auffassung der Richter dazu bei.
Rechtlos werde der Arzt dadurch nicht. So könne er sich gegen unwahre oder beleidigende Einträge wehren, indem er vom Portalbetreiber Löschung verlangt. Dass Kommentare auch anonym abgegeben werden können, ändere daran nichts. Die Möglichkeit der anonymen Internetnutzung sei sogar gesetzlich vorgeschrieben (Aktenzeichen VI ZR 358/13).