Wer andere ein Telefonat mithören lässt, um ein Beweismittel gegen den Gesprächspartner zu bekommen, hat vor Gericht schlechte Karten. Nach Auffassung des Amtsgerichts München verletzt diese Praxis das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. So gewonnene Beweise dürfen in Zivilverfahren nicht verwertet werden.
Ein Fleischlieferant stritt sich mit einem Gastwirt, ob dieser bei ihm Fleisch für rund 4.000 Euro bestellt hat. Als Beweis für den telefonischen Vertragsschluss führte er eine Mitarbeiterin an, die absichtlich alles mitgehört haben will, ohne dass dies dem angeblichen Besteller gesagt wurde.
So ein Lauschangriff ist laut dem Amtsgericht höchstens dann zulässig, wenn es um schwerwiegende Rechtsgüter geht. Sich eine bessere Beweissituation zu verschaffen, gehöre nicht dazu (Aktenzeichen 222 C 1187/14).