Einsame Esel haben Hilfe verdient, jedenfalls wenn sie echte Esel sind. Das Verwaltungsgericht Trier musste sich jetzt mit so einem armen Tier beschäftigen.
Ein Eselhengst wurde auf einem Privatgrundstück ganz allein gehalten, und das seit mehreren Jahren. Nach Feststellungen des Amtstierarztes zeigte das Tier bereits Verhaltensauffälligkeiten, was auf fehlende Gesellschaft zurückzuführen sei.
Auch ein Esel habe Anspruch auf soziale Kontakte, meinte nun das Gericht. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz, dass Tiere artgerecht gehalten werden müssen. Sie ordneten nun die „Vergesellschaftung“ des Tieres an. Das bedeutet, der Halter muss entweder weitere Esel anschaffen. Oder sein Tier abgeben.
Da ältere Esel aber mitunter ihr Revier störrisch verteidigen, müsse bei dem Tier geprüft werden, ob sich sein Aggressionspotenzial verringern lasse. Hierzu gebe es auch geeignete Maßnahmen, etwa die Kastration. Was der Esel letztlich davon hält, bleibt Spekulation (Aktenzeichen 6 K 1531/13.TR).