Falsch parken kann bekanntlich teuer werden. Auch auf Privatgrundstücken. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, welche Ansprüche Grundstücksbesitzer gegen Falschparker haben.
Laut dem Urteil darf der Besitzer grundsätzlich Falschparker abschleppen lassen, und zwar schon deswegen, weil eine Stellfläche blockiert wird. Der Falschparker muss zunächst die Abschleppkosten erstatten, wozu auch Anforderung eines Abschleppwagens, Sicherung des Fahrzeuges und Dokumentation eventueller Vorschäden gehören. Hinzu kommen Kosten für eventuelle Anfragen, um den Halter zu ermitteln.
Nicht erstatten muss der Abgeschleppte allerdings die Bearbeitungskosten, die der Besitzer für die Geltendmachung des Schadens hat. Auch die Kosten für die allgemeine Überwachung der Parkfläche, um Falschparker aufzuspüren, können nicht auf den einzelnen Verkehrssünder umgelegt werden.
In jedem Fall muss beim Abschleppen das Wirtschaftlichkeitsgebot betrachtet werden. Das heißt, zu zahlen sind nur die ortsüblichen Preise. In dem entschiedenen Fall muss nun die Vorinstanz prüfen, welche Kosten angemessen sind. Der Betreiber eines Fitnessstudios in München wollte von einem Falschparker 297,50 Euro Abschleppkosten; der Betroffene wollte nur 100,00 Euro zahlen.
Wie so oft machte auch im vorliegenden Fall der Besitzer die Rückgabe des Wagens davon abhängig, dass zunächst die Kosten bezahlt werden. Das erklärt der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig. Dem Besitzer stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er sein Geld hat. Das läuft dann darauf hinaus, dass der Falschparker erst mal zahlen und sich überhöhte Kosten später vor Gericht wiederholen muss (Aktenzeichen V ZR 229/13).