Ein Mandant möchte einen Autofahrer anzeigen. Der andere ist auf einer innerstädtischen Ausfallstraße stur links gefahren. Mit normalem Tempo.
Ich persönlich gebe der Anzeige wenig Aussicht auf Erfolg:
§ 7 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung:
Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen … Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Der Mandant will den Paragrafen in der Firma rumzeigen. „Jede Wette, dass das keiner weiß.“