Vermieter haften nicht für die Kosten von Strom, Wasser und Heizung, wenn ihr Mieter keinen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger abschließt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Eigentümer hatte sein Grundstück an den eigenen Sohn verpachtet. Im Vertrag war geregelt, dass der Sohn einen eigenständigen Versorgungsvertrag abschließt. Das tat er jedoch nicht, ließ sich aber mit Strom beliefern. Insgesamt liefen in knapp anderthalb Jahren 32.539,09 € auf. Da der Sohn als Pächter nicht zahlen wollte oder konnte, verklagte der Versorger den Grundstückseigentümer.
Laut Bundesgerichtshof ist aber nur der Sohn als Pächter Vertragspartner geworden. Denn dieser habe die „Verfügungsgewalt“ über das Objekt. Nehme er die Dienste des Versorgers in Anspruch, komme der Vertrag mit ihm zustande. Der Vater hafte als Verpächter auch nicht deswegen, weil er vor Übergabe des Grundstücks an seinen Sohn selbst für wenige Tage geringe Mengen Strom bezogen hatte. Wegen des „beiderseitigen Interesses an stabilen Vertragsbeziehungen“ kommt es nach Auffassung des Gerichts auf so kurze Nutzungsintervalle nicht an.
Der Vater muss nun nicht für die von seinem Sohn verursachten Stromkosten zahlen (Aktenzeichen VIII ZR 316/13).