Manche Tempomessungen werden als unfair empfunden, weil gleich hinter dem Verkehrsschild geblitzt wird. Das ist zwar nicht unzulässig, kann aber dazu führen, dass ein Regelfahrverbot nicht verhängt werden darf. Dies betont das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung.
Grundsätzlich soll der Abstand zwischen Verkehrsschild und Messung mindestens 150 Meter betragen. So ist es beispielsweise in den niedersächsischen Dienstvorschriften geregelt. Dieser Puffer darf nur mit gutem Gründen unterschritten werden, etwa an Gefahrenstellen.
In dem entschiedenen Fall war die Messstelle lediglich 145 beziehungsweise, von einer zweiten Auffahrt kommend, nur 130 Meter von dem Tempo-50-Schild entfernt. Hinzu kam, dass lediglich 37 Meter hinter dem Ortseingangsschild gemessen wurde. Das Ortseingangsschild spielt deswegen eine Rolle, weil der Tempoverstoß nur in der Stadt zu einem Fahrverbot geführt hätte.
Das Oberlandesgericht Celle verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses muss nun genauer darlegen, wieso ein Fahrverbot gerechtfertigt war, obwohl die 150-Meter-Grenze unterschritten war (Aktenzeichen 2 SsBs 364/13).