Hotelbetreiber haften nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihre Gäste über den Internetanschluss des Hotels begehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Ein Hotelier stellte lediglich seinen Gästen den Internetanschluss zur Verfügung. Dabei mussten diese die Nutzungsbedingungen akzeptieren, insbesondere die Haftung für eigenes Fehlverhalten übernehmen.
Dies hält das Amtsgericht Hamburg für ausreichend. Es folgte der Argumentation des Hoteliers, wonach viele (Geschäfts-)Kunden ausbleiben würden, wenn er kein ordentliches Internet zur Verfügung stelle. Der Wirt sei deswegen nicht zu übertriebenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Insbesondere müsse er den Datenverkehr nicht mitschneiden – was datenschutzrechtlich sowieso nicht zulässig sein dürfte. Der Hotelier müsse aber auch keine Maßnahmen wie eine Portsperrung ergreifen.
Vor Gericht benannte der Hotelier übrigens jene Gäste, die über den Anschluss Filesharing betrieben haben sollen. Allerdings konnten die Abmahner nicht belegen, wer genau den Urheberrechtsverstoß begangen hat (Aktenzeichen 25b C 431/13).