Zufriedenheitsumfragen dürfen nicht dazu verwendet werden, bei Kunden das Einverständnis für künftige Werbung abzuluchsen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte eine Rüge, die der Datenschutzbeauftragte ausgesprochen hat.
Ein Berliner Zeitungsverlag hatte am Ende von solchen Umfragen stets fragen lassen, ob man dem Kunden künftig über „besonders schöne“ Medienangebote informieren dürfe.
Nach Auffassung der Datenschutzbehörde liegt schon in der telefonischen Frage eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten, und zwar für Werbezwecke. Werbung am Telefon sei aber nur erlaubt, wenn das Einverständnis des Kunden vorher eingeholt wurde.
Die Richter weisen darauf hin, Zufriedenheitsumfragen seien ja nur bei möglich, wenn die Befragten bereits Kunden sind. Die Betreffenden hätten aber wahrscheinlich aus gutem Grund bei Vertragsschluss eben gerade nicht zugestimmt, künftig Werbeanrufe zu erhalten (Aktenzeichen VG 1 K 253.12).