Wenn die Mülltonne wegen schlechten Wetters nicht rechtzeitig geleert wird, kann der Kunde des Entsorgungsbetriebs die Gebühren nicht einfach mindern. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt kommt das nur bei „gröblicher Störung“ in Betracht.
Ein Hauseigentümer im Landkreis Bad Dürkheim hatte eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne. Im Winter 2012/2013 holte der private Abholbetrieb, den die Kommune beauftragt hatte, die Tonnen vier Mal wegen des schlechten Wetters nicht am vorgesehenen Tag ab. Sondern jeweils, wenn es das Wetter wieder zuließ.
Der Hauseigentümer beklagte vor Gericht eine Verschwendung von Steuergeldern, die Müllentsorger beriefen sich auf „höhere Gewalt“. Die Richter räumen zwar ein, dass auch im öffentlichen Gebührenrecht Schlechtleistung eine „Minderung“ rechtfertigen kann. Das sei aber nur der Fall, wenn sich sich ein spürbares Missverhältnis auftue.
Das sei aber hier nicht gegeben. Zum einen, weil die Leerung wegen des schlechten Wetters ausfiel, für das der Entsorger nichts könne. Zum anderen, weil der gesamte Müll abgefahren worden sei, nachdem es das Wetter wieder zuließ (Aktenzeichen 4 K 1119/13.NW).