Internetportale müssen nicht die Anmeldedaten von Nutzern herausgeben, die bei ihnen Kommentare oder Bewertungen einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Ein Arzt hatte geklagt, weil er sich auf einer Bewertungsplattform falsch dargestellt fühlte.
Das Internetportal hatte auf die Beschwerden des Arztes reagiert. Es löschte jeweils die Behauptungen, die nachweislich falsch waren. Damit wollte sich der Arzt jedoch nicht zufriedengeben. Er verlangte die Nutzerdaten desjenigen heraus, der die Kommentare hinterlassen hatte. Er bekam in zwei Instanzen recht, aber nun sah der Bundesgerichtshof die Sache völlig anders.
Die obersten Richter verweisen auf die gesetzliche Regelung in § 12 Telemediengesetz. Danach darf ein Diensteanbieter bei ihm gespeicherte Kundendaten nur herausgeben, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt und ausdrücklich auf das Telemediengesetz verweist. Diese Vorschrift, so das Gericht, gebe es für Private aber bislang nicht. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch, wie ihn die Vorinstanzen bejaht hatten, reiche hier nicht aus.
Wäre die Grundsatzentscheidung anders ausgefallen, hätte dies weitreichende Folgen gehabt. Internetportale hätten dann bei Protesten nicht nur falsche Behauptungen aus dem Netz nehmen müssen (wozu sie auch verpflichtet sind). Sie hätten auf Beschwerden hin Nutzerdaten rausgeben müssen, ohne die Berechtigung des Anspruchstellers selbst näher überprüfen zu können. Das hätte geradezu zu Missbrauch eingeladen.
Zulässig bleibt aber der ausdrücklich vom Gesetz gestattete Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Nutzerdaten, wenn dem Verdacht auf eine Straftat nachgegangen wird (Aktenzeichen VI ZR 345/13).