In der Business-Lounge sollen Reisende bequem auf ihren Abflug warten. Ein Airline-Kunde hielt sich dort auch auf, er hatte aber wohl nie die Absicht zu fliegen. Stattdessen buchte er sein Flexi-Ticket München-Zürich, für das er 745 Euro gezahlt hatte, sage und schreibe 36 Mal um – nachdem er sich jeweils in der Business Lounge verköstigt hatte.
Das wiederum gefiel der Flugggesellschaft nicht. Diese verklagte den Mann auf Schadensersatz für seine Aufenthalte. 55 Euro pro Besuch stellte die Airline in Rechnung. Vor dem Amtsgericht München bekam sie nun recht.
Der Kunde hatte sich damit verteidigt, die Umbuchungen seien laut den Tarifbedingungen zahlenmäßig nicht begrenzt. Deshalb sei er sich keiner Schuld bewusst. Der zuständige Richter sah dies anders. Der Kunde habe eine Mitwirkungspflicht, dass die Leistung erbracht werden könne. Die Leistung sei nicht der Aufenthalt in der Lounge, sondern der Flug. Wenn ein Kunde Scheinbuchungen mache, vereitele er dies auf unzulässige Weise (Aktenzeichen Z 213 C 31293/13).