Auch eine Sache, die nicht gemietet ist, kann so gut wie gemietet sein. Klingt paradox, ist aber durchaus möglich, wie ein Fall aus München zeigt.
Vor 37 Jahren wurde eine Wohnung vermietet. Seitdem nutzte der Mieter nicht nur die Wohnung, sondern auch das Dach der anliegenden Doppelgarage als Terrasse. Mitvermietet war das Garagendach eindeutig nicht. Der damalige Eigentümer hatte aber der Nutzung zugestimmt. In der Folgezeit baute der Mieter sogar einen Übergang von seinem Küchenfenster auf die Terrasse und brachte eine Art Reling an.
Der heutige Vermieter, Sohn des freundlichen Hauseigentümers, wollte nun sein Garagendach wieder für sich haben. Oder es leer sehen. Er berief sich darauf, dass eine „Gestattung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Regel frei widerruflich ist. Außerdem sei das Dach baurechtlich nicht genehmigt.
Im Grundsatz gab das Gericht dem Vermieter recht. Allerdings gebe es da noch dieses Dings namens Treu und Glauben. Nach so langer Zeit sei es erforderlich, dass der Vermieter für den Widerruf einen triftigen Grund hat. Den konnte das Gericht nicht erkennen. Auch nicht in der fehlenden Baugenehmigung. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass das Bauamt noch nie Bedenken wegen der Terrasse geäußert hat. Damit sei auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Wobei ich letzteres allerdings bezweifle – wenn der Vermieter nicht völlig auf den Kopf gefallen ist (Aktenzeichen 432 C 25060/13).