Gefangene müssen in Strafvollstreckungssachen persönlich angehört werden. Die Befragung per Videokonferenz, seit kurzem in der Haftanstalt Mannheim möglich, reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht aus. Die Videokonferenz könne den unmittelbaren Eindruck nicht ersetzen, heißt es in dem Beschluss. Außerdem lösten Kamera und Mikrofon bei Gefangenen möglicherweise Ängste aus.
Zulässig sei die Anhörung per Video, wenn der Gefangene zustimmt.
(Bericht auf dem NRW-Justizportal; Link gefunden in den Lichtenrader Notizen)