Kreuzfahrtangebote sind oft gespickt mit Sternchen-Hinweisen. Da werden dann diverse Leistungen auf den Preis draufgerechnet, insbesondere das sogenannte „Serviceentgelt“. Solche Preisangaben sind jedoch unzulässig, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall ging es um sieben Euro, welche die Reisenden zusätzlich pro Tag als Serviceentgelt entrichten sollten. Dieser Betrag werde, so hieß es in der Anzeige, täglich automatisch vom Bordkonto abgebucht. Für den Veranstalter hatte das den schönen Effekt, dass er die Reise ohne Serviceentgelt mit einem attraktiven Preis von 999 Euro bewerben konnte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz müssen aber alle Positionen im Endpreis angegeben werden, die der Kunde zu tragen hat. Das Serviceentgelt sei ein fester Betrag und keineswegs freiwillig. Somit könne auch nicht von Trinkgeldern gesprochen werden, denn bei diesen stehe es dem Kunden stets frei, ob er sie zahlt oder nicht. Mit der Reklame umgehe die Reisefirma ihre Pflicht zu „Preiswahrheit und Preisklarheit“.
Der Kreuzfahrtanbieter muss seine Werbung jetzt anpassen. Für noch gültige Kataloge gewährt das Oberlandesgericht Koblenz eine Auslauffrist bis zum Jahresende (Aktenzeichen 9 U 1924/13).