Tattoos sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt zwar gesellschaftlich im Kommen. Aber nach Meinung der Richter noch nicht so sehr, dass „in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der entsprechenden Anschauungen stattgefunden hat“. So steht es in einem aktuellen Beschluss des Gerichts.
Die Frage war, ob die Bundespolizei eine Bewerberin schon deswegen ablehnen darf, weil deren rechter Unterarm großflächig tätowiert ist. Tattoos seien zwar längst nicht mehr nur in „Seefahrer- und Sträflingskreisen“ anzutreffen, sondern würden auch von Künstlern, Sportlern und anderen Prominenten zur Schau getragen. Dass aber auch eine großflächige Tätowierung bei einem Polizisten von den Bürgern akzeptiert werde, sei eher nicht der Fall.
Ein großes Tattoo am Unterarm könne gerade auch bei Reisenden aus dem Ausland, die ja von der Bundespoliziei vorwiegend kontrolliert werden, zu Irritationen führen. Dadurch könne das Vertrauen in die Neutralität der Beamten gefährdet sein, überdies könne es auch zu einem Autoritätsverlust kommen.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass Bundespolizisten nicht notwendig tattoofrei bleiben müssen. Jedenfalls könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dezente Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik auch heute noch als Eignungsmangel angesehen werden könnten. Ein generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei lasse sich daher nicht mehr rechtfertigen.
Allerdings dürften auch dezente Tattoos keine gewaltverherrlichenden, sexistischen oder allgemein die Menschenwürde verletzende Aussagen treffen, wenn jemand als Polizist arbeiten möchte (Aktenzeichen 1 L 528/14.DA).