Im Fall der Redtube-Abmahnungen gibt es ein weiteres Urteil. Das Amtsgericht Hannover stellt klipp und klar fest: Die Abmahnungen waren rechtswidrig.
Das Gericht findet gleich eine Vielzahl von Punkten, wegen derer die Abgemahnten nichts an die The Archive AG zahlen müssen. Im einzelnen:
– Die Abmahnung ist schon handwerklich fehlerhaft. Sie ist zu weitreichend formuliert (§ 97a Abs. 2 Nr. UrhG).
– Es ist zweifelhaft, ob Streaming überhaupt eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes ist. Jedenfalls ist es aber nur eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung. Deshalb greift zumindest die Ausnahme § 44a Nr. 2 UrhG.
– Auch das Betrachten eines nicht autorisierten Streams ist immer legal, so lange der Film nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Offensichtlich rechtswidrig sind für den normalen Nutzer nur Filme, die unmöglich schon frei erhältlich sein können (zum Beispiel weil sie noch im Kino laufen).
– Der Nutzer darf davon ausgehen, dass ein offen operierendes und legal wirkendes Streaming-Portal wie Redtube die Rechte an den gezeigten Filmen hat.
Das Amtsgericht Potsdam hat bereits ähnlich entschieden. Allerdings handelte es sich dabei um ein sogenanntes Versäumnisurteil, bei dem nur die Argumente der siegreichen Seite berücksichtigt werden. In dem Hannoveraner Fall hatte sich die The Archive AG dagegen gewehrt, so dass ein vollwertiges Urteil herausgekommen ist (Aktenzeichen 550 C 13749/13).