Alleine die Angaben des Maklers begründen keine Zusicherung für die Größe einer Mietwohnung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vermieter selbst eine bindende Angabe über die Wohnfläche macht. Geschieht dies nicht, kann der Mieter später den Mietpreis nicht mindern, wenn die Wohnung kleiner ist als angenommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Grundsätzlich gehen die Gerichte mittlerweile davon aus, dass die Miete gemindert werden darf, wenn die echte Wohnfläche mehr als zehn Prozent nach unten abweicht. Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass sich Vermieter und Mieter vertraglich auf eine konkrete Wohnfläche festgelegt haben. Das geschieht natürlich meistens im Mietvertrag.
In dem entschiedenen Fall stand nichts zur Wohnungsgröße im Mietvertrag. Der Makler hatte die Wohnung aber mit 164 Quadratmetern angegeben. Vor Vermietung überreichte er noch einen Grundriss, aus denen sich 156 Quadratmeter ergaben. Tatsächlich, so ein Sachverständiger, war die Wohnung aber nur 126 Quadratmeter groß.
Trotz der Abweichung und einer stattlichen Miete (2.450 Euro kalt) sah das Amtsgericht München keinen Grund, warum die Mieterin weniger zahlen muss. Die fehlenden Daten im Mietvertrag seien ein klares Indiz dafür, dass der Vermieter keine bestimmte Wohnungsgröße zusagen wollte. Auf den Makler alleine dürfe sich der Mieter nicht verlassen. Vielmehr müsse er im Zweifel vorher für Klarheit sorgen, wenn ihm die Quadratmeterzahl der Wohnung wichtig ist (Aktenzeichen 424 C 10773/13).