Für Aufregung und Kopfschütteln sorgt derzeit ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts. Die Entscheidung wird in vielen Berichten häufig darauf verkürzt, ein Polizist in der Schweiz dürfe einen Ausländer ungestraft als „Drecksasylant“ und „Sauausländer“ bezeichnen. Das stimmt so nicht.
Das Schweizer Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht auf anwendbar ist. Genau diesen hatte die Basler Justiz aber angewandt, nachdem ein Polizist einen Ausländer auf einer Schmuckmesse nicht nur wegen Diebstahlsverdachts festgenommen, sondern ihn auch vor den Augen der Besucher mit „Drecksasy lant“ und „Sauausländer“ tituliert hatte.
Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass diese Aussagen keinen unmittelbaren Bezug zur Rasse des Betroffenen aufweisen. Genau diesen Bezug verlangt aber das Gesetz in der Schweiz.
Eine ähnliche Problematik stellt sich mitunter auch deutschen Gerichten, die auf die korrekte Anwendung des Gesetzes achten. So ist zum Beispiel nicht alles, was als Beleidigung angesehen wird, auch eine Volksverhetzung.
Mit keinem Wort hat das Schweizer Bundesgericht übrigens gesagt, dass der Polizist nicht bestraft werden kann. Vielmehr hat es die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Dieses muss jetzt prüfen, ob eine Beleidigung vorliegt (Aktenzeichen Urteil 6B_715/2012).