Freie Journalisten übertragen ihre Rechte nicht uneingeschränkt, wenn sie Artikel an Verlage verkaufen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere nicht automatisch auch die Veröffentlichung der Beiträge in zahlungspflichtigen Archiven. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin des Handelsblatts. Ihre Artikel hatte der Verlag nicht nur in der Print- und Onlineausgabe übernommen, sondern sie auch in ein Archiv eingestellt. Das Besondere: Die Artikel waren nicht nur – wie üblich – für Abonnenten zugänglich. Vielmehr wurden sie auch in einer kostenpflichtigen Datenbank mit Wirtschaftsinformationen verwertet, auf die zahlende Kunden zugreifen können.
Eine solch weitgehende Nutzung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht mehr vom normalen Verwertungsrecht erfasst. Der Verlag des Handelsblatts muss der Journalistin nun 6.600 Euro Honorar nachzahlen.
Näheres zu der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf der Seite des Deutschen Journalisten-Verbandes.