Stefan Raab hat sich Sarah Connors gesanglichem Missgeschick angenommen. In seiner Fernsehsendung blödelte er rum und sang eine von ihm persönlich verhunzte Version der Nationalhymne.
Dafür soll er jetzt bestraft werden – fordert zumindest CSU-Rechtspolitiker Norbert Geis laut Netzeitung. In einem Punkt hat der Christsoziale Recht. Es gibt tatsächlich einen Paragrafen, der die Verunglimpfung der Nationalhymne unter Strafe stellt. § 90a des Strafgesetzbuches droht dafür bis zu drei Jahren Gefängnis an.
Ansonsten ist das Ganze nicht mehr als Schlagzeilenhascherei. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich schon 1990 entschieden, dass auch die Nationalhymne Gegenstand satirischer Auseinandersetzung sein kann und nachgedichtet werden darf.
Das Gericht wertete auch drastische Verhunzungen durchaus als Kunst und klärte emsige Strafverfolger darüber auf, dass hier ein Spannungsfeld zwischen der Kunstfreiheit und dem Straftatbestand aufzulösen ist. Hierbei sei es den Gerichten untersagt, einfach die Interpretation der Persiflage zu wählen, bei der man zu einer Bestrafung kommt (NJW 1990, 1985; hier online).
Wenn dann Raabs Harmlostext dann auch noch mehr auf Frau Connor abzielte als auf die Nationalhymne selbst, kann man sich ja ausmalen, wer am Ende eines Ermittlungsverfahrens mal wieder blamiert dastünde.
Stefan Raab sicher nicht.