Das Landgericht Berlin hat 25 Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die Google in seinen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen verwendet. Die Richter halten die Klauseln für zu unbestimmt und damit unwirksam. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb nach Auffassung der Verbraucherschützer völlig unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten.
Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Google behielt sich unter anderem vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen. Außerdem reservierte sich Google das Recht, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, müsse der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte.
Alles Grund für das Landgericht Berlin, die fraglichen Klauseln für unwirksam zu erklären. Google will gegen das Urteil Berufung einlegen (15 O 402/12).