MEIN NAME IST …

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Dieser Spruch muss möglicherweise umgeschrieben werden. Jedenfalls könnte man dies aus einer bemerkenswerten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts schließen. In der Pressemitteilung vom 25. Mai 2005 zu einem Urteil heißt es:

Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung missachtet zu haben. Nach der am 1.7.2003 in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zur „unverzüglichen“ Meldung beim Arbeitsamt (der Agentur für Arbeit) verpflichtet. Der Senat folgert aus systematischen Erwägungen und dem Zweck der Regelung, dass der Arbeitslose seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet. Nach den Feststellungen des LSG trifft den Kläger hinsichtlich der fehlenden Kenntnis von der Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf.

(Link gefunden im FINBLOG)