Auch wer „nur“ auf Facebook bedroht wird, kann bei Gericht ein Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot erwirken. Das Oberlandesgericht Hamm gewährt diese Schutzmöglichkeit auch in dem Fall, dass die Beteiligten hunderte Kilometer voneinander entfernt wohnen.
Eine Gladbeckerin hatte einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt, weil ihr eine Bekannte aus Oberhaching virtuell nachstellte. Die Frau aus Oberhaching fühlte sich vom Bruder der Gladbeckerin betrogen und übte deshalb Druck aus. Auf Facebook griff sie die Gladbeckerin und deren 7-jährigen Sohn massiv an. Unter anderem tutulierte sie die Betroffene als „Mongotochter“ und das Kind als „dreckigen Jungen“. Sie kündigte an, dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“ und ihn „kalt zu machen“.
Darauf verbot das Amtsgericht der Frau aus Oberhaching, mit ihren Kontrahenten in irgeneiner Form (also auch nicht über Facebook) Kontakt aufzunehmen oder sich diesen mehr als 30 Meter zu nähern. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde der Frau zurück. Auch Drohungen auf Facebook könnten solche drastischen juristischen Folgen rechtfertigen, wenn sie ernst zu nehmen seien (Aktenzeichen 2 UF 254/12).