Für den Fahrer eines E-Bikes gilt nicht unbedingt die 0,5-Promille-Grenze. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm als höhere Instanz entschieden. Der Verkehrsrichter müsse sorgfältig prüfen, ob es sich um ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug handelt. Für Fahrräder gilt nämlich mit 1,6 eine wesentlich höhere Promille-Grenze.
Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E-Bike in Borchen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt zu haben. Um das E-Bike in Bewegung zu setzen, müssen seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird.
Für das Amtsgericht war klar, dass es sich bei dem E-Bike um ein Kraftfahrzeug handelt. Es verurteilte den Fahrer deshalb zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot. Die abstrakte Bewertung reichte dem Oberlandesgericht aber nicht aus. Die rechtliche Einordnung von E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei bislang nicht geklärt. Deshalb müsse der Richter in jedem Einzelfall feststellen, wegen welcher Eigenschaften er das E-Bike als Kraftfahrzeug einstuft. Solche Feststellungen enthielt das Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht.
Der Fahrer kommt um die Strafe und das Fahrverbot sogar endgültig herum. Er erklärte dem Amtsgericht nämlich in dem neuen Verfahren, sein E-Bike sei nicht mehr vorhanden. Da das Bike nicht mehr in Augenschein genommen werden kann, stellte das Amtsgericht das Verfahren endgültig ein (Aktenzeichen 77 Ds 35/13).
Eine Garantie für so eine freundliche Behandlung besteht natürlich nicht. Deshalb bleibt es am besten, sich erst gar nicht an Promillegrenzen heranzutrinken.