Für einen Mandanten habe ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. Es geht um eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die meinen Mandanten 120 Euro kosten und ihm drei Punkte in Flensburg einbringen soll.
Die Ordnungsbehörde schickt mir wunschgemäß die Verfahrensakte zu. Im Begleitschreiben heißt es:
Sofern bei Aktenrücksendung die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt wird, muss eine Fahrerermittlung eingeleitet werden.
Wie darf man das denn verstehen? Haut die Behörde die Bußgeldbescheide auf gut Glück heraus in der Hoffnung, dass es schon den Richtigen trifft? Normalerweise sollte doch vorher ermittelt werden, wer am Steuer saß. Anscheinend geht man bei dem Amt aber davon aus, dass der Halter schon der Fahrer sein wird. Was aber hier aber nachweislich nicht der Fall ist.
Unangenehm wird das Ganze natürlich, wenn man als Betroffener nicht zu Hause ist, wenn der Bußgeldbescheid eintrudelt. Die Einspruchsfrist beträgt gerade mal zwei Wochen. Versäumt man die Frist, bleibt nur ein komplizierter Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – was schon aus formalen Gründen oft erfolglos bleibt.
Wenn das Amt nun den richtigen Fahrer ermitteln will, muss es sich sputen. Der Vorwurf verjährt nämlich nach drei Monaten; da ist die Zeit schon reichlich knapp. Außerdem muss die Behörde im Normalfall die Kosten tragen, wenn sie den Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten jetzt sang- und klanglos zurücknimmt.