STRAFMILDERUNG FÜR RAUBKOPIERER

Die „Anonymität des Internets“ kann ein Strafmilderungsgrund sein. Das Landgericht Berlin (Urteil 1, Urteil 2) verurteilte jetzt zwar Täter zu Freiheitsstrafen, setzte diese aber zur Bewährung aus. Die Männer hatten hunderte Programme illegal verkauft. Im Gegensatz zu den weitaus meisten Tauschbörsennutzern handelten sie also gewerblich. Auch das (zumindest bis vor einiger Zeit) weithin fehlende Unrechtsbewusstsein wirkt nach Auffassung des Landgerichts Berlin strafmildernd.

Die Entscheidungen belegen, dass die „Wer raubkopiert, wandert ins Gefängnis“-Kampagne der Musik- und Filmindustrie mit der Realität wenig zu tun hat. Tatsächlich werden die Verfahren auch nach meiner Erfahrung fast immer eingestellt, viele wegen geringer Schuld oder gegen maßvolle Geldauflagen.

Allerdings bleiben in diesen Fällen regelmäßig die beschlagnahmten Computer und Datenträger auf der Strecke. Denn Bedingung für eine Einstellung ist häufig, dass der Beschuldigte auf die Rückgabe verzichtet. Bei der Zeit, die sich die Polizei in der Regel mit der Auswertung der Computer lässt, ist das sowieso meistens kein Problem. Fast alle Betroffenen haben sich dann schon längst entnervt was Neues geholt.

(Links gefunden bei RA Dr. Bahr)