Die Liste jugendgefährdender Medien bleibt auch weiter “geheim”. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag eines Rechtsanwalts ab, ihm Einsicht in die nichtöffentlichen Teile der Liste zu geben. Der im Medienrecht tätige Anwalt hatte geltend gemacht, er brauche die Liste für seine berufliche Tätigkeit.
Die Liste jugendgefährdender Medien besteht aus vier Teilen. Zwei Teile sind nichtöffentlich, sie enthalten die nach § 18 JuSchG komplett verbotenen Filme, Musik, Spiele und Literatur.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein begründetes Interesse, die Liste unter Verschluss zu halten. Durch die Nicht-Veröffentlichung solle die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Würden die Daten an den Rechtsanwalt übergeben, bestehe “abstrakt” die Gefahr, dass Kinder oder Jugendlichen Zugang zu diesen Informationen erhielten. Dadurch würde genau der Jugendschutz unterlaufen, um den es mit der Liste gehe.
Ganz so unzugänglich sind die Informationen allerdings auch heute nicht. Es kursieren immer wieder leidlich aktuelle Fassungen im Internet (Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen 13 K 7107/13).