“Legal Highs” sind ein großes Geschäft. Vor allem Internetshops bieten Kräutermischungen und synthetische Stoffe an, die eine ähnliche Wirkung wie Marihuana und andere weiche Drogen erzeugen. Die Wirkstoffe stehen allerdings oft (noch) nicht in der amtlichen Drogenliste – deshalb gelten sie nicht als Betäubungsmittel. Trotzdem wurden schon Anbieter von von Legal Highs zu Haftstrafen verurteilt. Ob das rechtmäßig ist, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Die Strafurteile gegen Shopbetreiber beruhen auf einem juristischen Trick. Manche Strafverfolger ordnen Legal Highs als Arzneimittel ein. Der Verkauf wäre ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Auch dafür können Haftstrafen verhängt werden.
Allerdings stößt es schon begrifflich auf Schwierigkeiten, bei Legal Highs von einem Arzneimittel zu sprechen. Denn die Konsumenten wollen sich zwar einen Kick verschaffen, tun dies aber eher auf Kosten ihres Körpers. Das Arzneimittelrecht beschäftigt sich aber nur mit Stoffen, die eine therapeutische Wirkung haben oder zumindest haben sollen.
Den Richtern am Bundesgerichtshof, die nun über das erste Strafurteil gegen eine Shopbetreiber zu entscheiden haben, stellt sich also im Kern eine Frage: Kann man von einem Arzneimittel sprechen, wenn der Konsument sich mit der Einnahme der Substanz nur schadet?
An sich tendiert der Bundesgerichtshof dazu, die Frage zu verneinen. Das erscheint auch sachgerecht, denn ansonsten wäre die Trennung zwischen Betäubungs- und Arzneimitteln nur noch theoretischer Natur mit der etwas absurden Folge, dass dann halt alles, was kein Betäubungsmittel ist, im Zweifel halt als Arzneimittel gelten kann.
Allerdings müssen zunächst europarechtliche Probleme gelöst werden. Das deutsche Arzneimittelrecht beruht in den entscheidenden Punkten mittlerweile auf einer EU-Richtlinie. Für deren Auslegung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig, sondern der Europäische Gerichtshof.
Bis eine Antwort aus Luxemburg eingeht, kann es noch dauern. Bis dahin arbeiten die Anbieter von Legal Highs weiter in einer Grauzone.