Für eine Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber keine Begründung liefern. Tut er dies doch, muss er mit juristischem Ärger rechnen. Dies musste jetzt ein Arbeitgeber erfahren, der einer neuen Mitarbeiterin kündigte, weil diese angeblich nach Zigarettenrauch roch.
Die Frau hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Firma beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Bewerberin gefragt wurde, ob sie rauche. Außerdem wurde sie auf das Rauchverbot in dem Unternehmen hingewiesen. Die Frau erklärte, sie rauche zwar, werde sich aber ein Rauchverbot halten.
Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, sprach die Firma eine Kündigung aus. Als Grund gab die Arbeitgeberin an, die Angestellte habe gravierend nach Rauch gerochen, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.
Das Arbeitsgericht Saarlouis befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Auch das Grundrecht aus Artikel 12 verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.
Normalerweise wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Während der Probezeit beträgt die Mindestkündigungsfrist zwei Wochen (Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 1 Ca 375/12).