Ein Lehrer, der einer 16-jährigen Schülerin explizit sein sexuelles Interesse an ihr mitteilt, darf vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. Der Lehrer hatte über Monate mit seiner Schülerin über soziale Netzwerke gechattet und sie schließlich aufgefordert, mit ihm zu schlafen.
Der Fall wurde bekannt, als sich die Schülerin beim Rektor meldete. Ihr war die Sache zu viel geworden. Als Konsequenz verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit an der Schule; außerdem kündigte sie seine Entlassung an.
Der Pädagoge wehrte sich vor Gericht. Er räumte zwar einen Fehler ein. Er sei auch damit einverstanden, an eine andere Schule versetzt zu werden. Das Unterrichtsverbot und die geplante Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hielt er aber für unverhältnismäßig. Immerhin, so führte er an, sei es zu keinem Zeitpunkt zu tatsächlichen sexuellen Kontakten gekommen.
Das Verwaltungsgericht Aachen billigt die Maßnahmen der Bezirksregierung. Bereits “verbale sexuelle Kontakte” mit Schülern seien ein Grund, der die weitere Berufsausübung nicht zulasse (Beschluss vom 1. Juli 2013, Aktenzeichen 1 L 251/13).