Wer einen versehentlich und unaufgefordert zugesandten Online-Gutschein einlöst, macht sich nicht strafbar. Das hat das Landgericht Gießen entschieden. Nach Auffassung der Richter gib es keinen Straftatbestand, der die Einlösung eines solchen Gutscheins verbietet.
Die Geschichte ist alltäglich. Eine Kundin kaufte bei einem Online-Versender einen Gutschein über 30 Euro. Den Gutschein ließ sie von der Firma direkt an die Beschenkte schicken. Allerdings gab sie die E-Mail-Adresse falsch ein, so dass der Gutschein an einen Unbekannten ging. Dieser löste den Gutschein ein und ließ sich für einen Einkauf 30 Euro gutschreiben. Die Kundin erstattete deswegen Strafanzeige.
Das Versandhaus weigerte sich, der Polizei die Daten des Gutscheinempfängers herauszugeben. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung des Unternehmens. Sie wollte die Daten des Bestellers sicherstellen lassen.
Das Amts- und Landgericht Gießen lehnten die Durchsuchung jedoch ab. Eine Untreue liege nicht vor, der Empfänger habe nämlich keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Versandhaus oder der Käuferin des Gutscheins. Ein Betrug sein nicht gegeben, weil kein Mensch getäuscht worden sei. Auch einen Computerbetrug verneinen die Richter, denn die Eingabe der Daten sei nicht “unbefugt” erfolgt.
Die Bewertung des Gerichts gilt aber nur für den Fall, dass wirklich ein Versehen vorliegt. Wer sich auf andere Weise “aktiv” Gutscheine besorgt, kann sich gegebenenfalls strafbar machen (Beschluss vom 29. Mai 2013, Aktenzeichen 7 Qs 88/13).