Wer auf den letzten Drücker Fristen wahrt, lebt stets gefährlich. Kurz mal in der Zeile verrutscht oder einfach vertippt, schon landet das Fax beim falschen Gericht. Das muss aber nicht immer in einem juristischen Totalverlust enden, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss klarstellt.
Die Karlsruher Richter bemühen mal wieder den Grundsatz des fairen Verfahrens. Danach darf ein Gericht die Anforderungen nicht übertreiben, die es an den fristgemäßen Eingang eines Schriftstücks stellt.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Fax, das ein Anwalt wenigen Minuten vor Fristablauf um 0 Uhr an das Landgericht Frankfurt geschickt hatte. Der richtige Empfänger für die Berufungsbegründung in einem Zivilprozess wäre aber das Oberlandesgericht Frankfurt gewesen.
Die Frankfurter Richter betrachteten die Berufungsbegründung als verspätet. Sie haben es sich dabei etwas zu einfach gemacht. Der Bundesgerichtshof weist sie nämlich darauf hin, dass es bei der Frankfurter Justiz eine “Gemeinsame Eingangsstelle” gibt. Dort laufen alle Sendungen auf, auch wenn für die einzelnen Behörden (z.B. Landgericht, Oberlandesgericht und Staatsanwaltschaft) getrennte Faxnummern geschaltet sind.
Bei einer solchen Konstellation kommt es nach Auffassung der Karlsruher Richter gerade nicht darauf an, ob das Fax auch an die richtige Durchwahlnummer gesendet wurde. Die Gemeinsame Eingangsstelle sei nämlich für jedes angeschlossene Gericht gleichermaßen zuständig. In so einem Fall spiele nur eine Rolle, ob das Fax überhaupt rechtzeitig in der Gemeinsamen Annahmestelle angekommen ist (Aktenzeichen VI ZB 27/12).