Google darf Nutzern zwar automatische Suchvorschläge unterbreiten, haftet aber auch für eventuelle Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof gab damit einer Klage statt, die ein Firmengründer erhoben hatte. Der Mann und sein Unternehmen waren bei den Suchergebnissen mit “Scientology” und “Betrug” genannt worden.
Der Streit drehte sich um die Autocmplete-Funktion der Google-Suche. Bereits während der Eingabe eines Suchbegriffs unterbreitet Google Suchvorschläge, die möglicherweise passen. Die sogenannten “Predictions” werden von den Google-Computern vollautomatisch generiert.
Im Zusammenhang mit “Betrug” und “Scientology” wollte der Kläger aber nicht genannt werden. Er wies Google darauf hin, die Suchergebnisse seien nicht nachvollziehbar. In keinem einzigen Eintrag, auf den die Voraussagen verweisen, werde ein solcher Zusammenhang hergestellt.
Der Bundesgerichtshof hält es für durchaus für möglich, dass die Voraussagen Persönlichkeitsrechte verletzen. Im Gegensatz zu Google betrachten die Richter die Predictions als eigenständig aussagekräftig. Der Zusammenhang zwischen dem Klägernamen und den verknüpften Begriffen sei für jeden Leser erfassbar, so dass dieser sich zu Recht beeinträchtigt fühle.
Allerdings muss Google nicht proaktiv überprüfen, ob vorgeschlagene Ergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen. Die automatische Auswertung sei nicht zu beanstanden, befinden die Richter. Erst wenn sich ein Betroffener zu Recht beschwere, müsse Google die Suchergebnisse ändern und dafür sorgen, dass auch künftig keine rechtswidrigen Suchtreffer mehr angezeigt werden.
Über Einzelheiten muss die erste Instanz jetzt neu entscheiden. Das Urteil wird sich auch auf die Klage von Bettina Wulff auswirken. Die Frau des früheren Bundespräsidenten streitet sich ebenfalls mit Google, weil die Ergebnisvorschau ihren Namen unter anderem im Zusammenhang mit “Rotlicht” nannte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen VI ZR 269/12