DREI BUCHSTABEN

Bei einer Unterschrift müssen mindestens drei Buchstaben erkennbar sein. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Wirksamkeit eines Leasingvertrages bejaht. Eine Kundin, die mit Raten im Rückstand war, hatte die hingeschlurte Unterschrift des Firmenvertreters bemängelt.

(Anwalt-Suchservice)