Wer sich als Kunde nicht beschwert, zahlt einen Aufschlag. Diese eigentümliche Regelung hatte ein Kreuzfahrtveranstalter in seiner Preisliste. Damit fiel das Unternehmen nun auf die Nase. Das Kammergericht Berlin untersagte der Firma, ihren Kunden Zuschläge für einwandfreie Dienstleistungen zu berechnen.
Geworben hatte der Anbieter mit einem Preis von 555 Euro für die siebentägige Reise. Im Kleingedruckten fand sich folgender Hinweis:
Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen Kreuzfahrtenkatalog.
Der Veranstalter war der Meinung, die sieben Euro seien nur eine Art Trinkgeld und somit eine freiwillige Leistung. Außerdem stehe vorher gar nicht fest, wie viele “beanstandungsfreie Nächte” der Gast auf dem Schiff verbringe. Das hänge im übrigen von ihm selbst ab, da er sich ja beschweren könne. Das Kammergericht Berlin wollte diese Verdrehung der Tatsachen nicht mitmachen. Die Richter merken nüchtern an:
Einen beanstandungsfreien Service zu liefern, ist die selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters.
Dementsprechend sahen sie einen Verstoß gegen die Pflicht, Preise klar auszuzeichnen. Der Anbieter wurde dementsprechend zur Unterlassung verurteilt.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2013, Aktenzeichen 5 W 11/13