Unsinnige Verkehrsschilder finden sich in jeder Stadt. Gerade wo Parkplätze knapp sind, gehen Autofahrer gern mal auf die Barrikaden. Doch der zivile Ungehorsam hilft regelmäßig nicht weiter – wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt. Ein Autofahrer muss Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr in Höhe von knapp 200 Euro zahlen.
Auf die Frage, ob der Mann vielleicht sogar recht hatte, kommt es nach Auffassung der Richter gar nicht an. Dabei ließen sich die Argumente des Betroffenen, es gebe an der Stelle gar keine Zufahrt und damit auch kein Feuerwehrzufahrt, sogar hören. Ebenso sein Einwand, er habe vor einem Baum geparkt und schon deswegen einen möglichen Feuerwehreinsatz nicht behindern können. Tatsächlich, so die Vermutung des Mannes, sorge die „Feuerwehrausfahrt“ eher dafür, dass der Notausgang eines Kinos nicht zugestellt werde.
Auf all diese Fragen geht das Verwaltungsgericht gar nicht ein. Es genüge völlig, dass die Feuerwehrzufahrt mit deutlichen Schildern und Markierungen gekennzeichnet sei. Da dies der Fall gewesen ist, seien die Schilder grundsätzlich zu beachten gewesen.
Es kann nach Auffassung der Richter nur in seltenen Fällen vorkommen, dass Schilder wirkungslos sind:
Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) nur dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Es muss also ganz eindeutig klar sein, dass ein Verkehrsschild wirkungslos ist. Das Risiko hierfür trägt der Autofahrer:
Es obliegt auch nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu entscheiden, inwieweit der Bereich einer Feuerwehrzone zugeparkt werden kann, weil er zur Ein- oder Ausfahrt nicht erforderlich sein könnte.
Es gilt also weiterhin: Wer Verkehrsschilder für unsinnig hält, muss gesondert dagegen klagen. Widerstand gegen ein konkretes Knöllchen ist dagegen sinnlos. So lange das Verkehrsschild steht, muss es beachtet werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2012, Aktenzeichen 14 K 2727/12