Eine seltsame Kreuzung ist das. Ist es überhaupt eine? Dort, wo der Norden von Düsseldorf fast an den Duisburger Süden stößt, da kommen vier Straßen oder Wege oder Pfade zusammen, jedenfalls befahrbare Routen. Drei davon sind breit und asphaltiert, eine nicht. Ist das nun ein „Einmündungsviereck“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts? Eine vertrackte Situation, wie sich noch zeigen wird.
Dagegen glaubte ein Radfahrer, der an dieser Stelle von einem Motorroller fast umgefahren wurde, an eine völlig klare Lage. Der Radfahrer war auf einer der breiten, asphaltierten Bahnen unterwegs. Der motorisierte Fahrer auch, er kam aber von links. Hatte er die rechts-vor-links-Vorfahrtsregel verletzt? Zur Überprüfung zeigte ihn der Radfahrer, der sich das Kennzeichen merken konnte, bei der Polizei an.
Es begann ein bürokratisches Wirrwarr. Die Polizei ließ, auch auf Nachfrage, erst einmal sieben Monate nichts von sich hören. Und dann lapidar wissen, die Anzeige sei „ohne weitere Sachbearbeitung unmittelbar der Bußgeldstelle übersandt“ worden. So sehe es ein entsprechender Erlass vor. Das ist allerding so nicht ganz richtig.
Dieser Erlass des Innenministers schreibt vor, eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben – und eben nicht an die Bußgeldstelle. Warum das nicht passiert ist, verschweigt die Polizei bis heute. Also schickte der Radfahrer die Anzeige noch einmal ab – an die Staatsanwaltschaft. Die beförderte sie, wie kann es anders sein, an die Polizei.
Auf deren Ermittlungen, die diesmal fünf Monate dauerten, berief sich dann eine Amtsanwältin. Sie hatte zunächst einen Verdacht der „Nötigung“ unterstellt, verneinte den aber letztlich. Denn erstens habe der Fahrer des Motorrollers seine Beteiligung rundweg bestritten. Der sei auch, zweitens, bei einer Wahllichtbildvorlage nicht wiederzuerkennen (Zitat: „Helm“). Und drittens, nun ja, da habe die Polizei doch bei einem „Augenschein der Örtlichkeit“ noch etwas „festgestellt“, schrieb die Amtsanwältin dem Radfahrer. „Sie kamen von einem untergeordneten Feldweg. Sie hätten die Vorfahrt des Rollers beachten müssen“. Der Radfahrer war baff.
Nachdem er sich erholt hatte, wurde er kess. Er schrieb der Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft, einige ihrer Erklärungsversuche seien nachvollziehbar, “andere Behauptungen bedürfen der Klärung“. Also schickte er ihr Fotos der sogenannten: Kreuzung, und fragte, von wegen der Rechtssicherheit, nach der Vorfahrtsregel dort. Die Antwort kam einen Monat später. Wiederum die Polizei habe, so hieß es diesmal, „nach Kenntnis der Örtlichkeit“ und „nach Sichtung der übersandten Lichtbilder“ mitgeteilt, „dass Sie vorfahrtsberechtigt waren“.
Seltsame Ermittlungen waren das. Um eine Kreuzung, die überraschenderweise doch eine ist. (pbd)