Die Bezeichnung eines Snacks als "Hähnchen-Kebab" ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken, sondern aus fein zerkleinertem Fleisch besteht und deshalb „schwammig im Biss“ ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Herstellers von Fertiggerichten aus Niedersachen abgewiesen. Der Produzent hatte sich gegen die lebensmittelrechtliche Beanstandung eines Berliner Bezirksamtes gewehrt.
Nach Angaben des Herstellers wird sein „Hähnchen-Kebab“ hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend werde alles tiefgekühlt und verpackt. Der Produktionsprozess ähnelt somit dem von Bratwurst.
Auf der Verpackung selbst beschreibt die Firma ihr Produkt so: „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“. Der Hersteller hatte vor Gericht argumentiert, „Kebab“ sei ohnehin nur eine Phantasiebezeichnung. Die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Berliner Lebensmittelaufsicht sah jedoch eine Irreführung des Verbrauchers. Sie monierte auch, dass die Verpackung echte Fleischstücke zeigt.
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Berlin an. Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. September 2012, Aktenzeichen VG 14 K 48.11
Nachtrag: Tierfutter ins Döner gemischt