Eine Staatsanwaltschaft mahnt mich wegen der Kosten an, die für die Übersendung der Ermittlungsakte angefallen sein sollen. Dafür kassiert die Behörde pauschal € 12,00. Allerdings nur dann, wenn die Akte „auf Antrag“ verschickt wurde. So ist es in Ziff. 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ausdrücklich geregelt.
Ich habe die Akte aber nicht angefordert. Der Staatsanwalt hat sie mir von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal übersandt. Das ist ja löblich und war auch informativ, aber die € 12,00 muss ich trotzdem nicht zahlen.
Mal sehen, ob sie das aus dem Computer kriegen.