ICH = GEISEL

ICH = GEISEL

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entdeckt sein Herz für Strafverteidiger:

Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks Freipressung als Geisel nimmt?

Das Gericht möchte also einen Anwalt vor dessen Mandanten schützen. Der Kollege Sascha Kremer von Vertretbar.de weist zu Recht darauf hin, dass ein Anwalt – wie jeder andere auch – bewusst Risiken in Kauf nehmen kann. Dazu gehört auch eine Eigengefährdung des Lebens. Ohne Zustimmung des Anwalts ist die Trennscheibe also klar unnötig.

Notfalls kann man den Verteidiger darauf verpflichten, dass für den Fall der Geiselnahme eine „non hostage policy“ gilt. Die Amerikaner haben so was ja schon länger, wie man derzeit eindrucksvoll zu Beginn des Metallica-Videos „St. Anger“ gezeigt bekommt.