Eine wichtige Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht schiebt der beliebten Praxis der Polizei einen Riegel vor, bei Ermittlungen kurzerhand die Handys und SIM-Karten von Beschuldigten auszulesen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ handelt. Selbst dann muss der Schutz des Fernmeldegeheimnisses beachtet und ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.
Nebenbei macht das Verfassungsgericht nochmals eindringlich deutlich, dass nur der Ermittlungsrichter (und nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft) Durchsuchungen anordnen darf – und zwar auch nach 17 Uhr.
(Text der Entscheidung; Infos auch bei heise online)